Gesetzbuch  Kommentare
Für den Fall, daß irgendeiner,
gegen einen zweiten kleiner,
diesem Widerworte geben,
oder dieses anzustreben
von dem Volke wird entlarvt
nur der Tod ihn künftig straft.

Für den Fall, daß irgendeiner,
gegen einen zweiten kleiner,
diesem irgend Schaden tut,
seinen Ländern, Hab und Gut,
einem seiner Anverwandten,
ihm verschwägert, ihm bekannten,
dem Besitze solcher eben,
soll's den Tod als Strafe geben.

Für den Fall, daß irgendeiner,
gegen einen zweiten kleiner,
diesem spotte oder lache,
oder irgendetwas mache,
daß bei dem als Ehrenmann
nicht die Ehr' vertragen kann,
vielleicht ihn gar beleid'gen würde,
sei der Tod die rechte Bürde.

Für den Fall, daß irgendeiner,
gegen den ein zweiter kleiner,
sich erniedrigen wollt nun,
solch Verbrechen IHM zu tun,
ist's von Herzen zu begrüßen,
weil DIE sowas machen müssen.